Cites-Bescheinigung
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Definition und Überblick
Eine CITES-Bescheinigung ist ein behördliches Dokument, das den legalen Besitz, die Zucht, den Handel oder die Weitergabe von Tieren und Pflanzen belegt, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (englisch: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz CITES) fallen. Innerhalb der Europäischen Union wird dieses internationale Abkommen durch die EU-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) umgesetzt. Die CITES-Bescheinigung – oft auch als EU-Bescheinigung, Artenschutzbescheinigung oder gelbe Bescheinigung bezeichnet – dient als Nachweis, dass ein geschütztes Tier rechtmäßig erworben wurde und nicht aus illegalem Wildtierhandel stammt.
Rechtliche Grundlagen
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen trat 1973 in Kraft und wird mittlerweile von über 180 Staaten getragen. Es regelt den grenzüberschreitenden Handel mit gefährdeten Arten und ordnet diese in drei Schutzkategorien ein:
- Anhang I (CITES) / Anhang A (EU): Vom Aussterben bedrohte Arten, für die ein generelles Handelsverbot gilt. Kommerzielle Nutzung ist grundsätzlich untersagt. Beispiele: Hyazinth-Ara, Spitzmaulnashorn, viele Meeresschildkrötenarten.
- Anhang II (CITES) / Anhang B (EU): Arten, die potenziell gefährdet sind und deren Handel streng kontrolliert werden muss. Beispiele: Grüner Leguan, viele Papageienarten, Königspython.
- Anhang III (CITES) / Anhang C (EU): Arten, die in bestimmten Herkunftsländern geschützt sind und für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist.
In der EU gelten zusätzlich strengere Regelungen als im internationalen Rahmen. Die EU-Artenschutzverordnung ergänzt die CITES-Anhänge durch eigene Anhänge (A bis D), die teilweise über den internationalen Schutzstatus hinausgehen. Für Anhang-A-Arten ist innerhalb der EU eine CITES-Bescheinigung zwingend erforderlich, sobald das Tier verkauft, getauscht, zur Schau gestellt oder zu kommerziellen Zwecken transportiert wird.
Wann ist eine CITES-Bescheinigung erforderlich?
Die Bescheinigung wird vor allem in folgenden Situationen benötigt:
- Kauf und Verkauf geschützter Tiere innerhalb der EU
- Tausch oder Schenkung von Anhang-A-Arten
- Kommerzielle Zucht geschützter Tierarten
- Öffentliche Zurschaustellung, etwa in Zoos, bei Ausstellungen oder auf Tierbörsen
- Grenzüberschreitender Transport innerhalb und außerhalb der EU (hier ggf. als Ein- und Ausfuhrgenehmigung)
Auch private Halter, die ein geschütztes Tier abgeben oder erwerben möchten, müssen im Besitz einer gültigen Bescheinigung sein. Ohne dieses Dokument ist die Vermarktung streng geschützter Arten illegal und kann als Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) strafrechtlich verfolgt werden.
Beantragung und zuständige Behörden
In Deutschland sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für die Ausstellung von CITES-Bescheinigungen zuständig. Für die Ein- und Ausfuhr über EU-Außengrenzen ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) die zuständige Vollzugsbehörde.
Der Antrag auf eine CITES-Bescheinigung erfordert in der Regel folgende Unterlagen:
- Herkunftsnachweis des Tieres (z. B. Zuchtbescheinigung, Kaufbeleg, Einfuhrgenehmigung)
- Identifikationsnachweis – bei Vögeln etwa die geschlossene Fußringkennzeichnung, bei Reptilien ein Mikrochip (Transponder) oder eine fotodokumentierte Individualkennzeichnung
- Angaben zur Art (wissenschaftlicher Name), zum Geschlecht, Alter und zur Haltung
- Bei Nachzuchten: Nachweis über die legale Herkunft der Elterntiere
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Behörde und Komplexität des Falls. In manchen Bundesländern fallen Verwaltungsgebühren an. Die Bescheinigung wird als gelbes Formblatt ausgegeben und enthält eine eindeutige Registriernummer, Angaben zum Tier, zum Halter sowie zu den zulässigen Verwendungszwecken.
Kennzeichnungspflicht
Eine CITES-Bescheinigung ist untrennbar mit der eindeutigen Identifizierung des betreffenden Tieres verbunden. Die Kennzeichnungspflicht soll sicherstellen, dass das Dokument tatsächlich dem jeweiligen Individuum zugeordnet werden kann. Bei Vögeln geschieht dies in der Regel über einen geschlossenen Zuchtring, der dem Jungtier in den ersten Lebenstagen angelegt wird. Bei Reptilien und Amphibien werden häufig Transponder implantiert, die per Lesegerät ausgelesen werden können. Für bestimmte Arten sind auch Fotodokumentationen von individuellen Merkmalen wie Schuppenmuster oder Panzerzeichnung zugelassen.
Ohne korrekte Kennzeichnung kann keine CITES-Bescheinigung ausgestellt werden. Geht ein Fußring verloren oder wird ein Transponder nicht ordnungsgemäß registriert, muss der Halter unverzüglich die zuständige Behörde informieren.
Konsequenzen bei Verstößen
Der Besitz, Handel oder Transport geschützter Arten ohne gültige CITES-Bescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit oder im schweren Fall eine Straftat dar. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht Geldbußen von bis zu 50.000 Euro vor. Bei gewerbsmäßigem illegalen Handel mit geschützten Arten drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Zusätzlich können die betroffenen Tiere