Gefahrtierverordnung
GTierschutz, Recht & Berufe > Tierschutz & Recht
Definition und Überblick
Die Gefahrtierverordnung ist eine landesrechtliche Regelung, die das Halten bestimmter wild lebender Tierarten im privaten Bereich einschränkt oder vollständig untersagt. Sie richtet sich gegen die Haltung von Tieren, die aufgrund ihrer Körperkraft, Giftigkeit, Größe oder ihres Verhaltens eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen darstellen können. Synonyme Bezeichnungen sind Gefahrtiergesetz oder Gefahrtierhaltungsverordnung; der betreffende Regelungsbereich wird allgemein unter dem Stichwort Gefahrtierhaltung zusammengefasst. Anders als das bundesweit geltende Tierschutzgesetz fallen Gefahrtierverordnungen in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, weshalb sich die konkreten Bestimmungen von Land zu Land erheblich unterscheiden.
Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
In Deutschland existiert kein einheitliches Bundesgesetz zur Gefahrtierhaltung. Die Regelungskompetenz liegt bei den Ländern, die über das Ordnungsrecht eigene Vorschriften erlassen. Einige Bundesländer haben eigenständige Gefahrtiergesetze verabschiedet, andere regeln die Materie über Verordnungen auf Grundlage bestehender Ordnungs- oder Sicherheitsgesetze. Wieder andere Länder – etwa Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen-Anhalt – verfügen über keine spezifische Gefahrtierregelung, was bedeutet, dass dort die Haltung grundsätzlich nicht verboten ist, solange keine anderen Vorschriften wie das Tierschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz oder das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) verletzt werden.
Zu den Ländern mit besonders umfassenden Regelungen zählen:
- Berlin – Gefahrtierverordnung seit 1999, 2016 grundlegend novelliert
- Hessen – Hessische Gefahrtierverordnung als Teil des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Thüringen – Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
- Nordrhein-Westfalen – Regelungen im Landeshundegesetz und ergänzende Gifttierregelungen
- Hamburg – Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere
Die zuständigen Behörden sind in der Regel die kommunalen Ordnungsämter oder Veterinärämter. Sie erteilen Haltungsgenehmigungen, kontrollieren bestehende Haltungen und ordnen bei Verstößen Maßnahmen bis hin zur Beschlagnahme der Tiere an.
Welche Tiere gelten als Gefahrtiere?
Die genaue Einstufung als Gefahrtier variiert je nach Landesrecht. In der Regel werden Tierarten erfasst, die einer oder mehrerer der folgenden Kategorien angehören:
- Gifttiere – Giftschlangen (z. B. Kobras, Klapperschlangen, Mambas), Giftspinnen (z. B. Phoneutria, Latrodectus), Skorpione mit medizinisch relevantem Gift, giftige Frösche (z. B. Pfeilgiftfrösche bestimmter Gattungen)
- Großreptilien – Riesenschlangen ab einer bestimmten Endlänge (z. B. Netzpython, Große Anakonda), Krokodile, Warane größerer Arten, Schnappschildkröten (Chelydridae)
- Raubtiere – Großkatzen wie Löwe, Tiger, Leopard und Puma, aber auch Bären, Wölfe und Hyänen
- Primaten – Größere Affenarten wie Schimpansen oder Paviane
- Weitere potenziell gefährliche Arten – Bestimmte Quallenarten, giftige Fische (z. B. Steinfische), in manchen Bundesländern auch Raubvögel großer Arten
Die meisten Verordnungen arbeiten mit Artenlisten oder Positivlisten, die genau benennen, welche Gattungen und Arten betroffen sind. Teilweise wird auch pauschal auf Eigenschaften wie Giftigkeit oder eine bestimmte Körpergröße abgestellt.
Genehmigungspflicht und Haltungsauflagen
Wo eine Gefahrtierverordnung gilt, ist die Privathaltung der erfassten Arten entweder genehmigungspflichtig oder komplett verboten. In Berlin beispielsweise ist die Haltung giftiger Tiere seit 2016 grundsätzlich untersagt, während für bereits vor dem Inkrafttreten gehaltene Tiere ein Bestandsschutz unter strengen Auflagen bestehen kann.
Typische Auflagen bei genehmigungspflichtiger Haltung umfassen:
- Nachweis eines berechtigten Interesses an der Haltung
- Sachkundenachweis des Halters, oft durch Schulungen oder Prüfungen belegt
- Ausbruchsichere Haltungseinrichtungen, die von der Behörde abgenommen werden
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme
- Vorhaltung von Gegengift (Antivenin) bei der Haltung hochgiftiger Schlangenarten
- Kennzeichnung der Tiere durch Mikrochip, Fotodokumentation oder Transponder
- Meldepflicht bei Entweichen, Tod, Abgabe oder Zucht der Tiere
Verstöße und Sanktionen
Die ungenehmigte Haltung eines Gefahrtieres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet wird. Je nach Bundesland können diese Bußgelder zwischen mehreren hundert und bis zu 50.000 Euro betragen. In besonders schweren Fällen – etwa wenn durch ein entkommenes Gifttier Menschen verletzt werden – kommt auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Verst