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Schlachtverordnung

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Definition und Überblick

Die Schlachtverordnung – offiziell die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung, TierSchlV) – ist eine zentrale Rechtsvorschrift in Deutschland, die den Umgang mit Tieren bei der Schlachtung und Tötung regelt. Sie konkretisiert die Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und setzt die europäische Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in nationales Recht um. Ziel der Verordnung ist es, Tieren bei der Schlachtung vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zu ersparen.

Rechtsgrundlagen und Entstehungsgeschichte

Die erste deutsche Schlachtverordnung trat bereits 1997 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert. Die derzeit geltende Fassung stammt vom 20. Dezember 2012 und berücksichtigt die Anforderungen der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Diese EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, erlaubt jedoch den einzelnen Ländern, in bestimmten Bereichen strengere nationale Regelungen zu erlassen. Deutschland macht von dieser Möglichkeit Gebrauch – etwa bei den Anforderungen an die Betäubung und an die fachliche Qualifikation des Schlachtpersonals.

Die Tierschutz-Schlachtverordnung ist als Rechtsverordnung dem Tierschutzgesetz untergeordnet. Zuständig für ihren Erlass ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die Überwachung der Einhaltung obliegt den Veterinärbehörden der Länder und Kommunen.

Geltungsbereich und betroffene Tierarten

Die Schlachtverordnung erfasst grundsätzlich alle Wirbeltiere, die geschlachtet oder getötet werden. In der Praxis betrifft sie vor allem:

  • Nutztiere wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel (Hühner, Puten, Enten, Gänse)
  • Einhufer wie Pferde
  • Kaninchen und andere zur Fleischerzeugung gehaltene Tiere
  • Fische und Krebstiere, sofern sie im Rahmen der gewerblichen Schlachtung getötet werden

Die Vorschriften gelten sowohl für gewerbliche Schlachtbetriebe als auch für Hausschlachtungen, bei denen Tiere außerhalb zugelassener Schlachtstätten getötet werden. Auch die Nottötung verletzter oder kranker Tiere unterliegt den Bestimmungen der Verordnung.

Zentrale Vorschriften und Betäubungspflicht

Kernstück der Schlachtverordnung ist die Betäubungspflicht. Vor dem Blutentzug – dem eigentlichen Tötungsvorgang beim Schlachten – muss das Tier in einen Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. Zulässige Betäubungsverfahren sind unter anderem:

  • Bolzenschussbetäubung (penetrierend oder nicht penetrierend), insbesondere bei Rindern und Schweinen
  • Elektrische Betäubung (Kopf-Durchströmung oder Ganzkörper-Durchströmung), häufig bei Schweinen und Geflügel
  • CO₂-Betäubung (Kohlendioxid-Exposition), vor allem in der industriellen Schweine- und Geflügelschlachtung
  • Kopfschlag, nur bei bestimmten Tierarten und unter eng definierten Bedingungen zulässig

Die Verordnung schreibt vor, dass die Betäubungswirkung unmittelbar nach der Anwendung eintreten und bis zum Tod des Tieres durch Blutentzug anhalten muss. Wird die Betäubung als unzureichend erkannt, ist unverzüglich eine Nachbetäubung durchzuführen. Zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt darf nur ein möglichst kurzer Zeitraum liegen – bei Rindern in der Regel maximal 60 Sekunden.

Ausnahme: Schächten ohne vorherige Betäubung

Eine der kontroversesten Bestimmungen betrifft das Schächten – das Schlachten ohne vorherige Betäubung aus religiösen Gründen. Das deutsche Tierschutzgesetz erlaubt in § 4a Abs. 2 eine Ausnahmegenehmigung, wenn zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Verzicht auf Betäubung vorschreiben. Die Schlachtverordnung regelt die Rahmenbedingungen für solche Ausnahmegenehmigungen: Der Antragsteller muss einer entsprechenden Religionsgemeinschaft angehören, und die Schlachtung darf nur durch sachkundige Personen in zugelassenen Schlachtstätten unter Aufsicht des zuständigen amtlichen Tierarztes erfolgen.

Sachkundenachweis und Qualifikation

Die Schlachtverordnung stellt strenge Anforderungen an die Sachkunde des Personals. Wer Tiere betäubt, schlachtet oder damit zusammenhängende Tätigkeiten ausführt, muss über einen Sachkundenachweis verfügen. Dieser wird nach erfolgreich abgelegter Prüfung durch die zuständige Behörde ausgestellt und umfasst theoretische und praktische Kenntnisse in folgenden Bereichen:

  • Verhalten und Bedürfnisse der betreffenden Tierarten
  • Tierschutzrechtliche Vorschriften
  • Korrekte Anwendung der zugelassenen Betäubungs- und Tötungsverfahren
  • Erkennung einer wirksamen Betäubung und Anzeichen von Bewusstlosigkeit
  • Grundlagen der Wartung und Überprüfung von Betäubungsgeräten

Darüber hinaus muss jeder Schlachtbetrieb einen Tierschutzbeauftragten benennen, der die Einhaltung der Vorschriften üb