Schutzstatus
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Definition und Überblick
Der Schutzstatus bezeichnet die rechtliche Einstufung einer Tier- oder Pflanzenart hinsichtlich ihres Gefährdungsgrades und der daraus resultierenden gesetzlichen Schutzmaßnahmen. Er legt fest, welche Handlungen im Umgang mit einer Art erlaubt, eingeschränkt oder vollständig verboten sind. Der Schutzstatus kann auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene vergeben werden und reicht von einem allgemeinen Schutz bis hin zu einem strengen Verbot jeglicher Entnahme, Störung oder Vermarktung. Für den Artenschutz bildet der Schutzstatus das zentrale rechtliche Instrument, um bedrohte Tierarten vor dem Aussterben zu bewahren.
Rechtliche Grundlagen in Deutschland
In Deutschland regelt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) den Schutzstatus wildlebender Tierarten. Die §§ 44 und 45 BNatSchG enthalten die sogenannten Zugriffsverbote, die es unter anderem untersagen, geschützte Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Schutzkategorien:
- Besonders geschützte Arten: Hierzu zählen alle europäischen Vogelarten, alle Arten des Anhangs A und B der EU-Artenschutzverordnung sowie Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführt sind. Für sie gelten Besitz-, Vermarktungs- und Störungsverbote.
- Streng geschützte Arten: Diese Kategorie umfasst eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, die einem noch weitergehenden Schutz unterliegen. Dazu gehören unter anderem Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und des Anhangs A der EU-Artenschutzverordnung. Für sie gelten zusätzliche Verbote, etwa das Verbot der Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten.
Typische streng geschützte Arten in Deutschland sind der Wolf, der Luchs, der Fischotter, alle Fledermausarten, der Feldhamster und zahlreiche Greifvogelarten. Ein Verstoß gegen die Schutzbestimmungen kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat nach § 71 BNatSchG geahndet werden.
Europäischer Rechtsrahmen
Auf europäischer Ebene bilden zwei zentrale Richtlinien das Fundament für den Schutzstatus von Tierarten:
- Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) listet in ihren Anhängen Tier- und Pflanzenarten auf, die innerhalb der Europäischen Union besonderen oder strengen Schutz genießen. Anhang II nennt Arten, für die Schutzgebiete (Natura-2000-Gebiete) ausgewiesen werden müssen. Anhang IV enthält Arten, die einem strengen Schutzsystem unterliegen.
- Die Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) schützt alle wildlebenden Vogelarten in der EU. Anhang I benennt besonders schutzwürdige Arten, für die spezielle Schutzgebiete einzurichten sind.
Ergänzend regelt die EU-Artenschutzverordnung (EG Nr. 338/97) den Handel mit gefährdeten Arten innerhalb der Union und setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in europäisches Recht um.
Internationaler Artenschutz und CITES
Das bedeutendste internationale Abkommen zum Schutzstatus von Tierarten ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES – Convention on International Trade in Endangered Species). Es wurde 1973 unterzeichnet und regelt den grenzüberschreitenden Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. CITES gliedert die geschützten Arten in drei Anhänge:
- Anhang I: Vom Aussterben bedrohte Arten, deren kommerzieller internationaler Handel grundsätzlich verboten ist. Beispiele sind der Berggorilla, der Sumatra-Tiger und der Blauwal.
- Anhang II: Arten, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Handel aber kontrolliert werden muss, um eine Gefährdung zu verhindern. Hierzu gehören etwa viele Papageienarten und Reptilien.
- Anhang III: Arten, die in mindestens einem Vertragsstaat geschützt sind und für deren Handelskontrolle internationale Zusammenarbeit erforderlich ist.
Neben CITES spielen auch die Berner Konvention zum Schutz europäischer wildlebender Tiere und die Bonner Konvention (CMS) zum Schutz wandernder Tierarten eine Rolle bei der Festlegung des internationalen Schutzstatus.
Rote Listen und Schutzstatus
Die Roten Listen der Weltnaturschutzunion (IUCN) werden häufig mit dem Schutzstatus gleichgesetzt, unterscheiden sich davon jedoch grundlegend. Rote Listen sind wissenschaftliche Bewertungen des Gefährdungsgrades einer Art – von „nicht gefährdet" (Least Concern) über „gefährdet" (Vulnerable) und „stark gefährdet" (Endangered) bis hin zu „vom Aussterben bedroht" (Critically Endangered). Sie haben als solche keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, dienen aber als zentrale Grundlage für politische Entscheidungen über den gesetzlichen Schutzstatus. In Deutschland erstellt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) nationale Rote Listen, die den Gefährdungsgrad heimischer Arten abbilden und als Argumentationsgrundlage für Schutzmaßnahmen herangezogen werden.
Änderung und Anpassung des Schutzstatus
Der Schutzstatus einer Art ist nicht statisch. Er wird regelmäßig überprüft und kann angepasst werden, wenn sich die Bestandssituation verändert. Eine Herabstufung (Downlisting) erfolgt, wenn sich eine Population erholt hat und ein geringerer Schutz als ausreichend angesehen wird. Eine Heraufstufung (Uplisting) wird nötig, wenn eine Art stärker