Washingtoner Artenschutzübereinkommen
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Definition und Überblick
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (englisch: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, kurz CITES) ist ein internationales Abkommen, das den grenzüberschreitenden Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten reguliert. Es wurde am 3. März 1973 in Washington, D.C. unterzeichnet und trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Ziel des Übereinkommens ist es, den internationalen Handel so zu kontrollieren, dass das Überleben wildlebender Arten nicht gefährdet wird. Derzeit sind über 180 Staaten Vertragsparteien des Abkommens, was es zu einem der mitgliedsstärksten Umweltabkommen weltweit macht.
CITES schützt derzeit rund 38.000 Arten – etwa 5.950 Tierarten und 32.800 Pflanzenarten. Der Schutz erstreckt sich dabei nicht nur auf lebende Exemplare, sondern auch auf Teile und Erzeugnisse dieser Arten, etwa Elfenbein, Felle, Federn, Korallen oder Arzneimittel tierischen Ursprungs.
Historischer Hintergrund
Die Idee eines internationalen Handelsabkommens zum Schutz gefährdeter Arten entstand bereits in den 1960er Jahren. Die Weltnaturschutzunion (IUCN) legte 1963 auf ihrer Generalversammlung den Grundstein für das spätere Übereinkommen. Hintergrund war die Erkenntnis, dass der weltweite Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen ein wesentlicher Faktor für den Rückgang vieler Populationen darstellt. Wilderei, Schmuggel und kommerzieller Handel bedrohten zahlreiche Spezies in ihrer Existenz – vom Afrikanischen Elefanten über Meeresschildkröten bis hin zu seltenen Papageienarten.
Nach zehnjährigen Verhandlungen unterzeichneten 21 Staaten am 3. März 1973 den Vertragstext. Der 3. März wird daher heute als Welttag des Artenschutzes (World Wildlife Day) begangen. Deutschland trat dem Abkommen 1976 bei.
Die drei Schutzkategorien (Anhänge)
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen ordnet die geschützten Arten in drei Anhänge ein, die unterschiedliche Handelsrestriktionen vorsehen:
- Anhang I umfasst Arten, die vom Aussterben bedroht sind und deren Bestand durch internationalen Handel beeinträchtigt wird oder werden könnte. Der kommerzielle Handel mit diesen Arten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur unter strengen Auflagen möglich, etwa für wissenschaftliche Zwecke. Zu den rund 1.000 hier gelisteten Arten gehören unter anderem Gorillas, Nashörner, Tiger, Meeresschildkröten und viele Greifvogelarten.
- Anhang II listet Arten, die zwar noch nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Handel aber kontrolliert werden muss, um eine Bestandsgefährdung zu verhindern. Der Handel ist hier genehmigungspflichtig. Die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates muss eine Ausfuhrgenehmigung erteilen und bestätigen, dass der Handel den Fortbestand der Art nicht gefährdet. Anhang II enthält die meisten der geschützten Arten, darunter zahlreiche Reptilien, Korallen, Orchideen und Kakteen.
- Anhang III enthält Arten, die in mindestens einem Vertragsstaat national geschützt sind und für deren Handelskontrolle die Zusammenarbeit anderer Staaten erforderlich ist. Die Aufnahme in diesen Anhang erfolgt auf einseitigen Antrag eines Mitgliedsstaates. Der Handel erfordert Herkunftsnachweise und Ausfuhrgenehmigungen des betreffenden Landes.
Funktionsweise und Umsetzung
Die praktische Umsetzung von CITES beruht auf einem System von Genehmigungen und Bescheinigungen. Jeder Vertragsstaat benennt eine oder mehrere Vollzugsbehörden sowie eine wissenschaftliche Behörde. Die Vollzugsbehörde ist für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen zuständig, während die wissenschaftliche Behörde prüft, ob der Handel den Erhaltungszustand der betroffenen Art beeinträchtigt.
In Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) die zuständige Vollzugsbehörde für CITES-Angelegenheiten. Die Zollbehörden überwachen an den Grenzen die Einhaltung der Bestimmungen und beschlagnahmen illegal gehandelte Exemplare und Produkte. Innerhalb der Europäischen Union wird CITES durch die EU-Artenschutzverordnungen (Verordnung (EG) Nr. 338/97) umgesetzt, die teilweise sogar über die CITES-Vorgaben hinausgehen und strengere Regelungen vorsehen.
Alle zwei bis drei Jahre findet eine Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties, CoP) statt, auf der über Änderungen der Anhänge, neue Schutzmaßnahmen und Durchsetzungsfragen abgestimmt wird. Änderungsanträge zur Umstufung von Arten erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien.
Erfolge und Grenzen
CITES gilt als eines der wirksamsten internationalen Naturschutzinstrumente. Durch die Handelsregulierung konnten sich mehrere bedrohte Arten erholen. Das internationale Handelsverbot für Elfenbein, das 1989 mit der Hochstufung des Afrikanischen Elefanten in Anhang I eingeführt wurde, führte zeitweise zu einem deutlichen Rückgang der Wilderei. Auch der Schutz des Vikunjas in Südamerika, der Amerikanischen Alligatoren und verschiedener Greifvogelarten wird als Erfolgsgeschichte gewertet.
Gleichzeitig stößt das Übereinkommen an Grenzen. Ein zentrales Problem ist der illegale Wildtierhandel, der weltweit einen geschätzten Umsatz von mehreren Milliarden Euro jährlich erreicht und damit zu den lukrativsten Formen internationaler Kriminalität gehört. Korruption, unzureichende Strafverfolgung und mangelnde Kapazitäten in vielen Herkunftsländern erschweren die Durchsetzung der Regelungen erheblich. Zudem wird kritisiert, dass CITES ausschließlich den Handel reguliert